Ein Abbruch des östlichen Gebäudeteils, der sogenannten Kopfbaute, welche in den Kantonsstrassenabstand ragt und unverändert gewerblich genutzt und nicht relevant umgebaut werden soll, wäre aber grundsätzlich möglich, ohne dass der Weiterbestand des weit grösseren und kostentenintensiv erneuerten westlichen Gebäudeteils beeinträchtigt wäre. Insofern kann bei den geplanten Veränderungen des Gebäudes Nr. E eine wesentliche Verstärkung der Rechtswidrigkeit nicht klar bejaht werden. Anders präsentieren sich die Verhältnisse dagegen beim K-Pavillon Nr. F auf Parzelle bbb.