Derart hohe Investitionen haben erfahrungsgemäss zur Folge, dass das renovierte Gebäude zwecks Amortisation der Investition noch möglichst lange genutzt wird, was eine Perpetuierung des rechtswidrigen Zustands und damit eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit zur Folge hat. Ein Abbruch des östlichen Gebäudeteils, der sogenannten Kopfbaute, welche in den Kantonsstrassenabstand ragt und unverändert gewerblich genutzt und nicht relevant umgebaut werden soll, wäre aber grundsätzlich möglich, ohne dass der Weiterbestand des weit grösseren und kostentenintensiv erneuerten westlichen Gebäudeteils beeinträchtigt wäre.