Die geringfügigen optischen Veränderungen der Fassaden sind ausserhalb des Kantonsstrassenabstands vorgesehen und hinsichtlich der Interessen der Kantonsstrasse irrelevant. Erheblich ist dagegen die Nutzungsintensivierung und die dafür erforderliche Investition im Gebäudeteil ausserhalb des Kantonsstrassenabstands, soll doch das Gebäude im Innern ausgekernt und praktisch neu gebaut werden, wofür die Beschwerdeführerin geschätzte Kosten von Fr. 2'000'000.– deklariert hat.