Die AfB hat die Erteilung der gemäss § 63 Abs. 1 lit. c BauG bei Nichteinhaltung des gesetzlichen Kantonsstrassenabstands erforderlichen kantonalen Zustimmung gestützt auf § 68 BauG verweigert, da das Bauprojekt die Rechtswidrigkeit der bestehenden Gebäude wesentlich verstärke. Das wird praxisgemäss bejaht, wenn eine Gebäudeerweiterung mehr als einen Viertel beträgt. Vorliegend ist innerhalb des gesetzlichen Strassenabstands jedoch keine Erweiterung der Gebäudegrundfläche, der Kubatur oder der Geschossflächen vorgesehen. Der heutige Strassenabstand bleibt unverändert.