Es kommt hinzu, dass keineswegs gesagt werden kann, dass ausserordentliche Verhältnisse oder eine Härte vorliegen, welche für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zusätzlich erforderlich wären. Dass Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ihre Liegenschaften möglichst bis an die Parzellengrenze baulich nutzen möchten, ist nicht ein Ausnahme-, sondern vielmehr der Regelfall, welchen der Gesetzgeber vor Augen hatte, als er einen Kantonsstrassenabstand von mindestens 6 m vorschrieb. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss § 67 BauG ist daher ausgeschlossen. 2.3