Eine in einer Kurve unmittelbar an eine Gebäudefassade grenzende Kantonsstrasse ist ferner mit einer Sichtbehinderung und mit Kollisionsgefahren verbunden, stellt also eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit dar. Es kommt hinzu, dass keineswegs gesagt werden kann, dass ausserordentliche Verhältnisse oder eine Härte vorliegen, welche für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zusätzlich erforderlich wären.