Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung wäre vorliegend nicht mit Sinn und Zweck des Kantonsstrassenabstands vereinbar, behindern doch die bestehenden Gebäude bereits den in naher Zukunft geplanten Kantonsstrassenausbau. Für künftige weitere Ausbaubedürfnisse, welche die Abteilung Tiefbau BVU im Zusammenhang mit dem Anschluss der K-Gasse an die Kantonsstrasse (Z-Strasse) nicht ausschliesst wäre gar kein Spielraum mehr vorhanden. Eine in einer Kurve unmittelbar an eine Gebäudefassade grenzende Kantonsstrasse ist ferner mit einer Sichtbehinderung und mit Kollisionsgefahren verbunden, stellt also eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit dar.