Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Gemeinderat mit Zustimmung des zuständigen Departements Ausnahmen von kantonalen Nutzungsplänen zulassen (§ 67 Abs. 2 BauG). Der Strassenabstand dient der ungehinderten Abwicklung des Verkehrs, das heisst den Interessen seiner Sicherheit sowie der Gesundheitspolizei, ferner der Erhaltung des Planungsspielraums und der Möglichkeit des Landerwerbs für die Bedürfnisse des künftigen Verkehrs. Er dient ferner auch siedlungsgestalterischen Aspekten und dem Schutz der Gebäudebenutzenden vor den Immissionen des Verkehrs (ANDREAS BAUMANN, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 111 N 1).