Bereits die bestehenden, umzubauenden und umzunutzenden Gebäude unterschreiten den gesetzlichen Kantonsstrassenabstand von 6 m um 2–4 m deutlich (§ 111 Abs. 1 lit. a BauG). Mit dem in naher Zukunft geplanten Kantonsstrassenausbau wird die Kantonsstrassenparzelle praktisch direkt an die Fassade des als Parkhaus geplanten früheren K-Pavillons grenzen. Es stellt sich daher die Frage, ob für das Bauprojekt eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann und ob die kantonale Besitzstandsgarantie die Erteilung einer Baubewilligung zulässt. 2.2