Die heutigen Abstände der beiden Gebäude zur Kantonsstrasse ändern sich durch die geplanten Umbauten nicht. Eigentümerin der Parzellen aaa und bbb ist die J. AG in W., Gemeinde X.; als Bauherrschaft und Beschwerdeführerin tritt jedoch die A. GmbH, Q., auf. 2. Kantonsstrassenabstand 2.1