Es weist entgegen der Angabe in der abweisenden Verfügung der AfB vom 6. Oktober 2021 nicht einen Kantonsstrassenabstand von rund 2 m, sondern von ca. 4 m auf, ist doch der gemäss § 111 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 einzuhaltenden Abstand zur Kantonsstrasse von 6 m ab Strassenmark und nicht ab Fahrbahnrand zu messen. Im Bereich des Gebäudes Nr. F verläuft nämlich der Gehweg auf der privaten Parzelle bbb und nicht wie üblich auf der Kantonsstrassenparzelle. Der Abstand des K-Pavillons zum Gehweg beträgt rund 2 m (Plan