Eventualiter seien der Beschluss des Gemeinderates vom 20. Dezember 2021 BG-Nr.xxxx.xx sowie die Verfügung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 6. Oktober 2021 (Baugesuch Nr. BVUAFB.yy.yyyy) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegner." Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.