Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 verweigerte die AfB die kantonale Zustimmung und wies das Baugesuch ab. Mit Protokollauszug vom 20. Dezember 2021 eröffnete der Gemeinderat C. die kantonale Verfügung der Bauherrschaft und begründete die Baugesuchsabweisung überdies mit Bestimmungen der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung. C. Dagegen erhob die A. GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch die Rechtsanwälte F. und/oder Dr. G., S., am 21. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat und stellte folgende Anträge: