Mit Beschluss vom 28. Juni 2021 wies der Gemeinderat C. ein Baugesuch der A. GmbH, Q., für den Umbau und die Umnutzung des Gebäudes Nr. E auf Parzelle aaa zu Gewerbe- und Wohnzwecken sowie den Umbau und die Umnutzung des Gebäudes Nr. F auf Parzelle bbb in ein Parkhaus ohne vorgängige Profilierung und Publikation ab, da es nach seiner Beurteilung in verschiedener Hinsicht dem kommunalen Recht nicht entsprach. Nachdem die Bauherrschaft, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D., R., eine öffentliche Auflage sowie einen neuen anfechtbaren Entscheid gefordert hatte, hob der Gemeinderat C. den Entscheid vom 28. Juni 2021 auf und holte die öffentliche Auflage in der Zeit