8 von 10 Im Rahmen einer Teilrevision der ABauV wurde diese Bestimmung im Jahr 2000 dahingehend präzisiert, dass neu nicht mehr von einer "von der Bauherrschaft unabhängige(n) Fachperson" gesprochen wurde, sondern allgemein auf eine "unabhängige Fachperson" für die Ausarbeitung des Fachberichts verwiesen wurde. Wie die Beschwerdeführenden korrekt ausführen (vgl. Beschwerde, S. 8, act. 65), sollte damit zum Ausdruck gebracht werden, dass die Fachperson auch vom Gemeinderat unabhängig sein muss.