Beide Unternehmungen stünden in einer engen (finanziellen) Verbindung und faktisch auf der Lohnliste der Gemeinde Q._____. Somit habe die Bauverwaltung der Gemeinde das Fachgutachten erstellt, was nicht der Intention der unabhängigen Fachberichterstattung im Sinne von § 40 Abs. 1 BauV entspreche. Dies ergebe sich bereits aus der Entstehungsgeschichte. Vor der Teilrevision der ABauV habe § 33 ABauV (Stand 1995) noch "eine von der Bauherrschaft unabhängige Fachperson oder Kommission" vorgesehen. Praxisgemäss hätten deshalb auch Organe der Gemeinde wie die Baukommission oder Stadtplaner für den Fachbericht eingesetzt werden können.