Dieses ist gemeinsam mit dem zweiten Obergeschoss des südlichen Gebäudeteils als ein Vollgeschoss anzusehen. Der nördliche Teil des geplanten Gebäudes weist somit vier Vollgeschosse auf und überschreitet die in der Wohn- und Gewerbezone WG3 für reine Wohnbauten zonenkonforme Geschosszahl von drei Vollgeschossen (vgl. § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BNO). Die Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 7. Fachbericht 7.1