Mangels einer Hangneigung von mehr als 10 % innerhalb des gesamten Gebäudegrundrisses kann vorliegend nicht von einer gestaffelten oder terrassierten Bauweise im Sinne von § 12 Abs. 3 ABauV gesprochen werden, welche die getrennte Bemessung von Gebäudehöhe, Firsthöhe und Geschosszahl rechtfertigen würde. Sind die Geschosse über das gesamte Gebäude zu beurteilen, kann das im nördlichen Teil als Attika ausgewiesene Geschoss kein Attikageschoss darstellen. Dieses ist gemeinsam mit dem zweiten Obergeschoss des südlichen Gebäudeteils als ein Vollgeschoss anzusehen.