Dies wird unterstrichen durch die Brüstungen der Balkone, welche über den Knick hinweg auf beiden Gebäudeteilen auf gleicher Höhe geführt werden und so die Gebäudeteile optisch zusätzlich verbinden. Von einer Staffelung im Sinne verschiedener, optisch verselbstständigter Baukörper kann demnach nicht gesprochen werden, selbst wenn gestaffelte Bauten auch in der Ebene als zulässig erachtet würden. 6.5