Der Gemeinderat sieht die Staffelung des Gebäudes darin, dass die Höhenentwicklung dem Hangverlauf wie bei einem Terrassenhaus folge und die versetzte Anordnung der einzelnen Gebäudestufen auf einem baulichen Sachzwang beruhe. Optisch sei das leicht ersichtlich und die Staffelung werde durch den angepassten Terrainverlauf unterstrichen (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 17, act. 109). Sowohl die Bauherrschaft als auch der Gemeinderat erachten die für die Annahme einer gestaffelten Bauweise erforderliche optische Verselbstständigung der Bauteile deshalb als gegeben.