Die Bauherrschaft bejaht die Staffelung, da das Gebäude aufgrund des "Knicks" im Raum unterschiedlich angeordnet sei, womit dieses aus einem nördlichen und einem südlichen Baukörper bestehe. Die Staffelung zeige sich zudem eindrücklich auf den Fassadenplänen (vgl. Beschwerdeantwort Bauherrschaft, S. 10, act. 92). Der Gemeinderat sieht die Staffelung des Gebäudes darin, dass die Höhenentwicklung dem Hangverlauf wie bei einem Terrassenhaus folge und die versetzte Anordnung der einzelnen Gebäudestufen auf einem baulichen Sachzwang beruhe.