Aus prozessualer Vorsicht und der Vollständigkeit halber ist im Übrigen festzuhalten, dass selbst wenn eine Hangneigung für eine gestaffelte Bauweise (im Gegensatz zu einer Terrassierung) als nicht erforderlich erachtet würde, auch optisch nicht von einer gestaffelten Bauweise gesprochen werden kann. Eine Staffelung setzt voraus, dass der betreffende Bauteil oder Baukörper sich in einem gewissen Masse optisch verselbstständigt hat, massgeblich muss dabei das äussere Erscheinungsbild einer Baute sein (AGVE 2009 S. 154; 1999 S. 215 f. mit Hinweis; VGE vom 9. Dezember 2002 [BE.2001.00378/BE.2002.00053] S. 17).