Nach dem Gesagten weist das geplante Gebäude somit weder über den gesamten Gebäudegrundriss noch bei einzelner Betrachtung beider Gebäudeteile eine Neigung von mehr als 10 % auf. Es kann zudem nicht mehr von kleineren Geländeunebenheiten gesprochen werden, wenn ein ganzer Gebäudeteil quasi in der Ebene zu liegen kommt (vgl. hierzu auch WBE.2006.11 E. 3.2 vom 20. Dezember 2006). Zusammenfassend liegt somit keine Hanglage im Sinne von § 12a ABauV vor. 6.4