Es handle sich um eine durchgehend einheitlich gestaltete Baute. Mangels Hanglage und Staffelung dürfe das Gebäude das Privileg der Staffelung nach § 12 Abs. 3 BauV (recte: ABauV) nicht beanspruchen. Dies führe dazu, dass die Geschossigkeit über das ganze Gebäude zu beurteilen sei. Somit weise das Gebäude mit vier Geschossen ein Geschoss zu viel auf und sei in der dreigeschossigen WG 3 zonenwidrig (vgl. Beschwerde, S. 22 f., act. 51 f.). 6.2