Die Beschwerdeführenden machen geltend, nur bei gestaffelten und terrassierten Bauten am Hang würden Gebäudehöhe, Firsthöhe und Geschosszahl für jeden Gebäudeteil einzeln gemessen (§ 12 Abs. 3 ABauV). Es müsse daher einerseits eine Hanglage bestehen und andererseits eine Staffelung. Die Hanglage sei definiert als eine Neigung des gewachsenen Terrains von mehr als 10 % (§ 12a ABauV), wobei der gesamte Gebäudegrundriss diese Neigung aufweisen müsse. Eine Staffelung liege vor, wenn der betreffende Bauteil oder Baukörper sich in einem gewissen Masse optisch