Dieses Erfordernis ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der Gewässerraum möglichst wenig in Anspruch genommen werden soll. Vorliegend ist der tatsächlich erforderliche Gewässerraum bereits bekannt, jedoch kommunal noch nicht verbindlich umgesetzt, woraus sich die Situation ergibt, dass zwar in den nach den subsidiären Bestimmungen anzuwendenden Gewässerraum eingegriffen wird, nicht jedoch in den bereits berechneten, tatsächlich erforderlichen Gewässerabstand. Die Ausnahmebewilligung kann somit erteilt werden. 5.4