Abteilung Landschaft und Gewässer BVU, S. 3, act. 79). Es besteht mit anderen Worten kein Interesse daran, einen Gewässerabstand von 10 m einzuhalten, da dieser aufgrund der konkreten Situation überdimensioniert ist. Würde im jetzigen Zeitpunkt die Einhaltung eines grösseren Gewässerabstands gefordert, würde faktisch ein zu grosser Gewässerraum resultieren. Dies würde dem Ziel des verdichteten Bauens zuwiderlaufen. In diesem Umstand können die vom Bundesgericht geforderten objektiven und sachlichen Bedürfnisse gesehen werden, welche eine Unterschreitung des Gewässerabstands rechtfertigen (vgl. BGE 139 II 470 E. 4.5).