Abteilung Landschaft und Gewässer, S. 2 f., act. 80 f.). Darüber hinaus wurde der tatsächlich erforderliche Gewässerraum vorliegend nicht nur für das konkrete Bauprojekt berechnet, sondern dieser ist bereits im Entwurf der gesamtrevidierten Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____ enthalten. Dieser wurde zweimal durch die zuständigen kantonalen Stellen geprüft, wobei der vorgesehene Gewässerabstand für den Dorfbach von 7,25 m zu keinem Zeitpunkt infrage gestellt wurde (vgl. Stellungnahme Abteilung Landschaft und Gewässer BVU, S. 3, act. 79).