Vorliegend stehen der Unterschreitung des Gewässerabstands von 10 m zudem keine überwiegenden Interessen entgegen. Wie die Abteilung Landschaft und Gewässer BVU überzeugend ausführt, ist im betroffenen Bereich des Dorfbachs lediglich von einem eingeschränkten Hochwasserschutz auszugehen, da die Hochwassergefährdung beim künstlich angelegten Dorfbach verglichen mit einem natürlichen Gewässer weniger hoch ist (vgl. Stellungnahme Abteilung Landschaft und Gewässer BVU, S. 4, act. 79).