Im westlichen Bereich von Parzelle aaa befindet sich zwischen der Parzellengrenze und den Gebäuden Nr. 30 und 31 eine freie Fläche von gut 700 m2, was ohne Zweifel der Dimensionierung einer Einzelparzelle entspricht. So entsteht optisch der Eindruck einer unüberbauten Parzelle zwischen den Gebäuden Nr. 30 und 31. Die Bauparzelle kann daher ohne Weiteres als nur teilweise überbaut angesehen werden, womit die Ausnahmebestimmung von Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GSchV entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden vorliegend anwendbar ist. Im Übrigen vermag auch deren Vorbringen, die Baulücke entstehe erst