Soweit die Beschwerdeführenden überdies geltend machen, es liege keine Baulücke vor, da die Bauparzelle bereits überbaut sei (vgl. Beschwerde, S. 25, act. 48), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Ausnahmebestimmung von Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GSchV gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei teilweise überbauten Parzellen Anwendung finden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_217/2018 vom 11. April 2019 E.3.6.). Im westlichen Bereich von Parzelle aaa befindet sich zwischen der Parzellengrenze und den Gebäuden Nr. 30 und 31 eine freie Fläche von gut 700 m2, was ohne Zweifel der Dimensionierung einer Einzelparzelle entspricht.