Die Beschwerdeführenden bestreiten zunächst, der Baubereich würde innerhalb einer Reihe von bereits überbauten Parzellen liegen, welche den Gewässerraum langfristig einengen würden (vgl. Beschwerde, S. 25, act. 48). Dieser Behauptung, welche im Übrigen unsubstantiiert bleibt, kann nicht gefolgt werden. Die Bauparzelle liegt inmitten überbauter Parzellen. Der Dorfbach ist im fraglichen Bereich offensichtlich stark eingeengt. So befinden sich auf den Parzellen ddd, ggg, hhh, iii und eee mehrere Gebäude, welche keinerlei Gewässerabstand einhalten;