001535 vom 30. November 2022 kam der Regierungsrat nach einlässlicher Prüfung zum Ergebnis, dass die Vorinstanz für die im Gewässerraum liegende Baute zu Recht eine Ausnahmebewilligung erteilt hat. Den Beschwerdeführenden ist jedoch beizupflichten, dass den dortigen Erwägungen keine materielle Rechtskraft zukommt. Wie die nachfolgenden Ausführungen allerdings zeigen werden, erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe für die Unterschreitung des Gewässerabstands zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung erteilt, auch bei neuerlicher Prüfung nach wie vor als unzutreffend. 5.3