In Bezug auf den Gewässerraum unterscheidet sich das nun zu beurteilende Projekt nicht von dem Projekt, das dem Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2022-001535 vom 30. November 2022 zugrunde lag. Gleich wie das nun projektierte Mehrfamilienhaus unterschritt auch das damals projektierte Mehrfamilienhaus den übergangsrechtlich einzuhaltenden beidseitigen Gewässerabstand von 10 m in der nordwestlichen Ecke um 2,75 m. Im RRB Nr. 2022-001535 vom 30. November 2022 kam der Regierungsrat nach einlässlicher Prüfung zum Ergebnis, dass die Vorinstanz für die im Gewässerraum liegende Baute zu Recht eine Ausnahmebewilligung erteilt hat.