Gemäss Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GSchV können zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen im Gewässerraum bewilligt werden, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Anwendung dieser Bestimmung auch bei teilweise überbauten Grundstücken möglich (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_217/2018 vom 11. April 2019 E. 3.6).