Gemäss diesen ist entlang von Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite beidseitig ein Gewässerabstand von 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle einzuhalten. Da die Gerinnesohlebreite des Dorfbachs 2 m beträgt, haben Bauten und Anlagen nach den massgeblichen Übergangsbestimmungen demnach gegenüber diesem einen beidseitigen Abstand von je 10 m einzuhalten. Dies ist zwischen den Parteien unbestritten. Wie den Plänen zu entnehmen ist, wird dieser Gewässerabstand durch die nordwestliche