eine Ausnahmebewilligung könne folglich nicht deshalb erteilt werden, weil der geschätzte künftige Gewässerraum weniger breit ausfallen würde. Mit der Übergangsbestimmung von Art. 41c Abs. 1 GSchV werde eine Planungszone festgelegt, welche gelte, bis neue Vorschriften diese ablösten (vgl. Beschwerde, S. 23 ff, act. 50 ff., Replik, S. 15 ff., act. 135 ff.). 5.2