Es würde weder sachlich noch objektiv ein Bedürfnis an der Beanspruchung des Gewässerraums bestehen. Eine Baulücke bestehe nicht, da das Baugrundstück überbaut sei und erst nach Rückbau der bestehenden Gebäude eine unüberbaute Parzelle vorliegen würde. Eine teilweise Überbauung liege ebenfalls nicht vor. Der künftige Gewässerraum habe indes nur eine negative, nicht jedoch eine positive Vorwirkung; eine Ausnahmebewilligung könne folglich nicht deshalb erteilt werden, weil der geschätzte künftige Gewässerraum weniger breit ausfallen würde.