Die Beschwerdeführenden machen geltend, da in der Gemeinde Q._____ der Gewässerraum in der Nutzungsplanung noch nicht umgesetzt sei, gelte der Gewässerabstand von 8 m plus die Gerinnesohlebreite. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Bewilligung gemäss Art. 41c Abs. 1 Bst. abis der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 seien nicht erfüllt. Der Gewässerraum sei nicht langfristig eingeengt, es würden Aufwertungsmöglichkeiten bestehen und eine sinnvolle Nutzung des Baugrundstücks könne auch ohne Inanspruchnahme des Gewässerraums erfolgen. Es würde weder sachlich noch objektiv ein Bedürfnis an der Beanspruchung des Gewässerraums bestehen.