Das Vorgehen des Gemeinderats ist daher nicht zu beanstanden, da dieser die Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 13. Dezember 2023 offenkundig nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern diese bei seiner Entscheidfindung mitberücksichtigt hat. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden wurde somit gehört und eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. 5. Gewässerraum 5.1