Dies ist vorliegend erfolgt. Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2023 im Wesentlichen geltend, es liege kein kongruenter Plansatz vor (vgl. Eingabe der Beschwerdeführenden vom 13. Dezember 2023 in den kommunalen Vorakten). Diesem Vorbringen begegnete der Gemeinderat mit der Auflage, die Bauherrschaft habe vor Baubeginn angepasste Planunterlagen einzureichen. Das Vorgehen des Gemeinderats ist daher nicht zu beanstanden, da dieser die Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 13. Dezember 2023 offenkundig nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern diese bei seiner Entscheidfindung mitberücksichtigt hat.