Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat sich bereits vor Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführenden eine vorläufige Meinung über das Baugesuch und die hierzu ergangene Einwendung gebildet hat. Entscheidend ist einzig, dass die Behörde von den jeweiligen Stellungnahmen tatsächlich Kenntnis nimmt und die darin enthaltenen Ausführungen – soweit sie denn entscheidrelevant sind – bei seiner Entscheidfindung mitberücksichtigt. Dies ist vorliegend erfolgt.