Der Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt einen Anspruch darauf, dass die Entscheidbehörden die eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis nehmen und sich mit den darin enthaltenen, entscheidrelevanten Vorbringen auseinandersetzen. Dass bereits ein Entscheidentwurf vorliegt, ist nichts Aussergewöhnliches. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat sich bereits vor Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführenden eine vorläufige Meinung über das Baugesuch und die hierzu ergangene Einwendung gebildet hat.