Bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.– liegt der Rahmen für die Entschädigung zwischen Fr. 600.– und Fr. 4'000.– (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT). Nachdem der Streitwert vorliegend im mittleren Bereich des vorgegebenen Rahmens liegt und der Schwierigkeitsgrad des Falls sowie der Aufwand als durchschnittlich einzustufen sind, erscheint eine Grundentschädigung in Höhe von Fr. 1'500.– sachgerecht. Aufgrund von zwei erforderlichen zusätzlichen Stellungnahmen rechtfertigt es sich, die Entschädigung für den verursachten ausserordentlichen Aufwand um 25 % zu erhöhen (§ 8b Abs. 1 AnwT). Dies ergibt eine Entschädigung von gesamt Fr. 1'875.– (inklusive Auslagen und MwSt.).