Davon sind auf jeden Fall die Ausgaben abzuziehen, welche der Beschwerdeführer für den zusätzlichen Pflegeaufwand hätte ausgeben müssen. Der Beschwerdeführer hat zu diesen Ausgaben keine Angaben gemacht, weshalb diese zu schätzen sind (vgl. zur Schätzung des Streitwerts sinngemäss auch Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2023.430 vom 29. April 2024 Erw. III/2). Da der Beschwerdeführer gemäss Handelsregisterauszug gemeinnützig ist, dürfte er höchstens eine