Der Beschwerdeführer hatte bei Einreichung seiner Beschwerde sechs freie Plätze und hätte somit für die Dauer des Aufnahmestopps von Mitte Mai bis Ende August, das heisst während 107 Tagen, keine Einnahmen und entsprechend weniger Gewinn erzielen dürfen. Der Beschwerdeführer beziffert seine entgehenden Einnahmen für diese sechs Plätze mit Fr. 1'415.– pro Tag beziehungsweise mit Fr. 151'447.80 für 107 Tage (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2024, act. 526). Davon sind auf jeden Fall die Ausgaben abzuziehen, welche der Beschwerdeführer für den zusätzlichen Pflegeaufwand hätte ausgeben müssen.