SAMUEL, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2014, S. 203 N 410 f.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist es deshalb nicht erheblich, dass sich der Streitgegenstand wegen der Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung im Lauf des Verfahrens verändert hat.