Der Aufnahmestopp bewirkt beim Beschwerdeführer, dass er keine neuen Personen aufnehmen darf und folglich auf Einnahmen verzichten muss. Der Aufnahmestopp hat deshalb Auswirkungen auf das Vermögen des Beschwerdeführers und ist deshalb entgegen der Ansicht der Vorinstanz als vermögensrechtliche Streitsache zu beurteilen, die gemäss § 8a Abs. 1 AnwT nach Massgabe der §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. AnwT beziehungsweise nach dem Streitwert festzusetzen ist. Der Streitwert bemisst sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Beschwerde (vgl. BGE 116 II 431 E. 1 und RICKLI SAMUEL, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2014, S. 203 N 410 f.).