Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dem obsiegenden Beschwerdeführer die Parteikosten aus der Staatskasse zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) vom 10. November 1987 massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Der Aufnahmestopp bewirkt beim Beschwerdeführer, dass er keine neuen Personen aufnehmen darf und folglich auf Einnahmen verzichten muss.