Damit die Arbeit des Beschwerdeführers an der Qualität seiner Prozesse keine Verzögerungen erfährt, ist es gerechtfertigt, einer gegen diesen Entscheid gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (§ 46 Abs. 1 VRPG). 3. Da der Aufnahmestopp antragsgemäss aufgehoben wird, ist die Beschwerde gutzuheissen. Da vorliegend die Vorinstanz und damit der Kanton unterliegt, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§§ 29 Abs. 1 in Verbindung mit 31 VRPG).